Tierheime, Tierschutzvereine und mehr




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Tierheime, Tierschutzvereine und mehr

Beitragvon heidi » Do 5. Mär 2015, 14:47

Gemäß § 8a Abs.1 TSchG ist das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten. Gemäß Abs.2 ist das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs.1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs.4 gemeldete Züchter gestattet.

Zweck dieser Bestimmung ist es laut der Regierungsvorlage zu BGBl.I 35/2008, klarzustellen, dass ein Feilbieten von Tieren auch im Internet nur gewerblichen Tierhandlungen bzw Züchtern vorbehalten ist. Nicht betroffen sind Internet­seiten, die zum Zweck der unentgeltlichen Vermittlung von Tieren von Tierschutzvereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden.

Damit erfüllt jedes auf die Vermittlung eines Tieres gerichtete Inserat unter „w…...at“ von vornherein den Tatbestand des § 8a Abs.2 TSchG, weil es sich nicht um eine Internetseite eines Tierschutzvereins, einer Veterinärmedizinischen Einrichtung oder eines Tierheimes handelt.

Der mit 30. April 2013 aufgelöste Verein „g…..at – S. Tierrettung und Vermittlung“ war ein nicht auf Gewinn gerichteter Tierschutzverein, wobei die Inserate vom 13. Februar 2013 stammen, als die Bf laut Vereinsstatuten Organ des Vereins war. In den Inseraten wurde auch ausdrücklich auf die Herkunft der Tiere als Tierschutz-Tiere hingewiesen. Beide neuen Tier-Halter kannten sowohl den Verein als auch bestanden nie Zweifel, dass die Tiere nicht von der Bf als Privatperson vermittelt wurden. Die Bf hat durch die näheren Erläuterungen im Text keinen Zweifel gelassen, dass nicht ein (gewinnorientierter) Privatverkauf von Tieren gemeint ist. Ein konkreter Verweis auf den Verein „g…...at“ war in den Inseraten auf „w….at“ nicht enthalten, wohl aber wurde der neue Halter der Katze von der Bf sofort darauf hingewiesen und die neue Halterin des Hundes wurde über den Verein an die Bf verwiesen.

Dem Argument der Bf, bei „w…...at“ gebe es nur die Auswahl „gratis“ und „Preis“, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen; allerdings hätte sie die Rubrik „gratis“ wählen müssen. Die Anführung eines „Preises“ lässt oberflächlich betrachtet auf eine entgeltliche gewinnorientierte Vermittlung schließen, während beim Begriff „Schutzgebühr“ deutlicher wird, dass sich der Betrag auf erbrachte Tierarzt-Leistungen und nicht auf das Tier selbst bezieht.

Bei der Wahl der Rubrik „gratis“ muss einem ernsthaften Bewerber um ein solches Tier beim Hinweis auf einen (in der Regel auf Spenden angewiesenen) Tierschutz­verein eine tatsächliche „gratis“-Vermittlung geradezu lebensfremd scheinen, weil dafür ja eine – auch von beiden neuen Tier-Haltern als solche empfundene – adäquate Leistung (Impfung, Chip, Testung auf Mittelmeerkrankheiten bzw Leukose und FIV, EU-Pass, Behandlung gegen Parasiten, Entwurmung) geboten wurde. Die erbrachten Tierarzt-Leistungen wurden im Inserat auch aufgeschlüsselt, wobei sofort der Hinweis auf den Tierschutz und eine Richtigstellung auf den Begriff „Schutzgebühr“ samt umfangreichen Erklärungen dazu erfolgte.



Sind Ihre Fragen damit geklärt bzw. melden Sie sich einfach, wenn Sie noch etwas brauchen.

Es ist jede Initiative wichtig, die hilft diesen maßlosen Import und die damit oft verbundene Vergabe an ungeeignete Plätze einzudämmen.
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